Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. November 2024 (VB 207) und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall per 28. Februar 2022 abschloss und die Taggeldleistungen per 28. Februar 2022 bis zum 21. Februar 2023 einstellte.