Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Leistungseinstellung sei zu früh erfolgt, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis zum 21. Februar 2023 vollständig arbeitsunfähig gewesen, und die Einschätzung, wonach mit keiner namhaften Besserung zu rechnen gewesen sei, sei sowohl prognostisch als auch retrospektiv falsch (Beschwerde S. 9 f.).