1. Zusammengefasst begründete die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 28. Februar 2022 in ihrem Einspracheentscheid vom 20. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 207) damit, dass per 28. Feb- -3- ruar 2022 in keinem der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte eine Massnahme empfohlen worden sei, von der eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre, und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei (VB 207 S. 7 f.).