" 1. Der angesprochene Einspracheentscheid vom 20.11.2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 01.03.2022 bis 22.02.2023 Taggeldleistungen zu erbringen. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: