schwerdeführer eine Entfernung des Osteosynthesematerials durchgeführt. Mit formlosem Schreiben vom 2. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Leistungseinstellung fest und gewährte aufgrund der Osteosynthesematerialentfernung Heilbehandlungskosten und Taggelder vom 22. Februar bis zum 26. März 2023. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit dem Einspracheentscheid vom 20. November 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: