5.3. Die Beschwerdegegnerin hat die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2021 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 demnach zu Recht per 19. Dezember 2022 eingestellt und – aufgrund des Umstandes, dass keine auf das Unfallereignis zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen angestammter Tätigkeit vorliegt – einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).