Diese Ausführungen leuchten ohne Weiteres ein und es sind auch den Akten keine gegenteiligen Einschätzungen zu entnehmen. Somit ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der Dres. med. B._____ und C._____ davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Fallabschlusses per 19. Dezember 2022 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. -7-