Unfallbedingt beruhe die subjektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch auf einer erheblichen Symptomausweitung. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei jedoch nicht unfallbedingt, denn diesbezüglich sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ausgewiesen (VB 167 S. 2).