Diese würden die Arbeitsfähigkeit als Handwerker tatsächlich relevant einschränken. Wenn sich der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die (behandelnden) Ärzte hätten auch weiterhin eine unverminderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten attestiert, auf den durch die internistischen Erkrankungen reduzierten Gesundheitszustand beziehe, so könne dem zugestimmt werden. Unfallbedingt beruhe die subjektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch auf einer erheblichen Symptomausweitung.