5.2. Dr. med. B._____ gelangte im Rahmen der EFL des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass dieser in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. So sei bei der Untersuchung eine erhebliche Symptomausweitung festzustellen gewesen und die angegebenen und demonstrierten Beschwerden hätten sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen aus somatischer Sicht nicht erklären lassen.