Verlauf mit nicht nachvollziehbarer Beschwerdeangabe aufgetreten. Auch die in der Klinik F._____ durchgeführten Infiltrationen des A1-Ringbandes und in der Folge auch des MCP-Gelenkes hätten gemäss dem Beschwerdeführer keinerlei Beschwerdebesserung erreicht. Von handchirurgischer Seite sei festgehalten worden, dass sich strukturell keine Pathologie finde, welche das geklagte Beschwerdeausmass erklären könne. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerdesymptomatik um ein subjektives Schmerzempfinden bzw. um subjektive Schmerzangaben ohne entsprechendes morphologisches Korrelat handle. An der Beurteilung vom 1. Dezember 2022 könne daher voll-