4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.