Subjektive Schmerzangaben einer versicherten Person genügen für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein indes nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1), was gestützt auf den Bericht von Dr. med. G._____ gerade nicht möglich ist.