_, Facharzt für Neurochirurgie, vom 9. November 2023 (VB 68 S. 12 ff.) seien gemäss Dr. med. C._____ sodann keine objektivierbaren Funktionsdefizite beschrieben worden, mit welchen sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes "plausibilisieren liesse" (VB 71 S. 2). Auch diese Einschätzung ist nachvollziehbar, denn im besagten Bericht wird im Wesentlichen die Schmerzsituation des Beschwerdeführers dargelegt. Subjektive Schmerzangaben einer versicherten Person genügen für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein indes nicht;