Was den (ebenfalls vor der Verfügung vom 27. September 2023 datierenden) Sprechstundenbericht des Spitals D._____ vom 25. September 2023 betrifft, ist den Akten nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob dieser von Dr. med. C._____ bzw. von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. September 2023 berücksichtigt wurde. Ist eine bestimmte Entwicklung des Gesundheitszustandes in der rechtskräftigen früheren Verfügung nicht mehr berücksichtigt worden, so darf jene nicht in den Bestand derjenigen Tatsachen einbezogen werden, anhand derer zu ermitteln ist, ob seither eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (Urteile des Bundesge-