und sind somit nicht geeignet, eine seither eingetretene anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Was den (ebenfalls vor der Verfügung vom 27. September 2023 datierenden) Sprechstundenbericht des Spitals D._____ vom 25. September 2023 betrifft, ist den Akten nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob dieser von Dr. med. C._____ bzw. von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. September 2023 berücksichtigt wurde.