3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 2. Februar 2024, in welcher dieser zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe mit seiner im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 27. September 2023 glaubhaft machen können (VB 71 S. 2). Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen datieren grösstenteils vor der Verfügung vom 27. September 2023 (vgl. Sprechstundenberichte des Spitals D.__