Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 27. September 2023 in der Folge davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 80 % arbeitsfähig, was zu einer Abweisung des Leistungsbegehrens führte (VB 58).