die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der linksseitigen Kniebeschwerden in einer gehend-stehenden Tätigkeit noch eingeschränkt sei. In einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit (Stehen und Gehen seien möglich, sollten initial aber "möglichst noch nicht überwiegend" sein, und häufiges Hocken und Knien seien zu vermeiden) bestehe aber maximal eine 20%ige (vorübergehende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ("durch eventuell nötige Pausen zum Umhergehen"; VB 26 S. 2). RAD-Arzt Dr. med.