2.3.2. Massgebenden Vergleichszeitpunkt stellt vorliegend die Verfügung vom 27. September 2023 dar, in welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte (VB 58). Dieser Verfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. März 2022 zugrunde. Diese ging davon aus, es sei möglich, dass -5-