1.2. Am 9. Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Probleme mit dem Kniegelenk erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Berufliche Eingliederung und Rente) an. Die Beschwerdegegnerin konsultierte daraufhin ihren RAD und stellte dem Beschwerdeführer sodann mit Vorbescheid vom 21. Februar 2024 ein Nichteintreten auf dessen Leistungsbegehren in Aussicht. Nach dem Eingang von Einwänden des Beschwerdeführers und erneuter Rücksprache mit dem RAD entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 schliesslich dem Vorbescheid entsprechend.