und Dr. med. F._____ davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens bis zur MRI- Untersuchung der BWS vom 8. November 2023 folgenlos abgeheilt und die über diesen Zeitpunkt hinaus persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers somit nicht mehr natürlich kausal auf Unfall vom 2. Februar 2023 zurückzuführen waren. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 ihre Leistungen per 30. November 2023 eingestellt (VB 120). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -9-