5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf die Stellungnahmen von Dr. med. univ. E._____ abgestützt werden, da es jeder Schlüssigkeit entbehre, dass ein seit nahezu 15 Jahren nachweisbarer Morbus Scheuermann, der zuvor nie zu Beschwerden geführt habe, aus eigener Dynamik heraus plötzlich invalidisierende Beschwerden hervorrufen solle, nachdem er während mehr als einem Jahrzehnt zu keinerlei Beeinträchtigungen geführt habe (Beschwerde S. 6 f.). Zudem werde vom Kantonsspital M._____ im Bericht vom 4. Dezember 2023 ausdrücklich bestätigt, dass keine Zeichen eines Morbus Scheuermann aufzufinden seien (Beschwerde S. 7).