Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Februar 2023 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 120) per 30. November 2023 eingestellt hat. -3-