2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2023 hinaus zu erbringen. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 3. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.