8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Fall mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 bzw. 7. Januar 2025 (VB 236, 240) zu Recht per 26. November 2023 abgeschlossen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer indes mit Wirkung ab dem 27. November 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % statt von 29 % basierende Invalidenrente zuzusprechen. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 20 -