7.2. Betreffend die Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer vor, der medizinische Befund von Oktober/November 2023 sei nicht abschliessend, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. med. C._____ nicht massgebend sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 33). Nach dem hiervor Ausgeführten ist der per 26. November 2023 verfügte Fallabschluss jedoch nicht zu beanstanden (E. 3.1. und 4.1. f.) und dementsprechend der zu diesem Zeitpunkt bestehende Befund am linken OSG massgebend. Dass Dr. med.