Da die Tabellenlöhne auch auf leichten und intellektuell nicht anspruchsvollen Arbeiten basieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen), kann vorliegend, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (E. 6.1.), auf die Tabellenlöhne abgestellt werden. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 64'116.00 ist daher nicht zu beanstanden.