6.4.2. Gemäss dem von Dr. med. C._____ formulierten Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer noch leichte bis maximal mittelschwere, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen, ohne Zwangshaltungen für die linke untere Extremität, ohne dauerhafte Vibrations- oder axialen Stossbelastungen auf das linke OSG und ohne häufig wiederholtes Besteigen von Leitern oder Treppen zumutbar. Da die Tabellenlöhne auch auf leichten und intellektuell nicht anspruchsvollen Arbeiten basieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2;