Aufgrund dieser Angaben ist indes einerseits zu schliessen, dass der Beschwerdeführer eine derartige berufliche Weiterentwicklung ohne die unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht in Betracht gezogen hätte. Andererseits ist zu beachten, dass er nach dem Stellenwechsel per 1. Juni 2021 offenbar auch keine konkreten diesbezüglichen Schritte wie Kursbesuche oder die Aufnahme eines Studiums etc. unternommen hat. Die geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung ist daher nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise vom monatlichen Bruttolohn für das Jahr 2021 (Fr. 6'490.00 [vgl. VB 19 S. 1; 164 S. 1; 240 S. 15])