30). Bezüglich des Invalideneinkommens führt er sodann aus, es könne nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden, da er sich einerseits als Handlanger nicht mehr verdingen könne, da jede handwerkliche Tätigkeit mit seinen physischen Beschwerden und Einschränkungen ausgeschlossen sei, und ihm andererseits für eine Tätigkeit im Büro die notwendigen Kenntnisse fehlen würden und er sich diese wegen seiner intellektuellen Einschränkungen im verbalen Bereich auch nicht aneignen könne (Beschwerde S. 12 Ziff. 32).