Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem von Dr. med. C._____ definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 5 %, auf Fr. 64'116.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'930.00 resultierte somit ein (Anspruch - 16 - auf eine Invalidenrente in entsprechender Höhe begründender [vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG]) Invaliditätsgrad von 29 % (vgl. den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 bzw. 7. Januar 2025 in VB 236, 240 S. 14 ff.).