Dementsprechend erübrigt sich die Einholung sowohl des Berichts der psychiatrischen Klinik in Q._____ als auch eines psychiatrischen Gutachtens, und auch auf das vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Juni 2023 (VB 230) braucht nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung sind folglich ausschliesslich die somatischen Folgen des Unfalls vom 14. Februar 2006 massgebend.