Dies zeigt sich besonders, wenn es der versicherten Person möglich ist, belastende Tätigkeiten zu unternehmen, wie z.B. regelmässig Auto zu fahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem am 14. Februar 2006 erlittenen Unfall schon nach wenigen Wochen an keinen Beschwerden mehr litt und danach jahrelang seiner körperlich belastenden Tätigkeit als Gleisbauer nachging, bis er sich im Jahr 2020 wieder wegen linksseitiger OSG-Beschwerden in Behandlung begab, und er trotz der fraglichen Symptomatik weiterhin Auto fährt (vgl. VB 230 S. 44), liegt das