5.4.6. Was den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 14. Februar 2006 ab dem 11. März 2006, mithin nach weniger als vier Wochen, bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. VB 4). Eine erneute unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde ihm dann erst wieder im Zusammenhang mit den ab dem 12. Juni 2020 durchgeführten operativen Eingriffen attestiert (vgl. BB 4d ff.). Zwar ist ihm die angestammte Tätigkeit, welche er bis zum 28. Juni bzw. 28. November 2021 ausführte (vgl. VB 173 S. 1; 19 S. 1), seither unfallbedingt nicht mehr zumutbar (vgl. VB 90 S. 3 ff.; 141 S. 5).