vgl. diesbezüglich das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 94/05 vom 14. September 2005, in dem das Kriterium verneint wurde bei einem Quetschtrauma an beiden Beinen durch Einklemmen in einem Förderband; vgl. auch das Urteil U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.4 mit Hinweis), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass keine schwere oder besondere Art der Verletzung vorliege. 5.4.4. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden bis zum Fallabschluss voraus - 13 -