5.4.3. Auch wenn eine Distorsion des OSG dritten Grades, wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde (vgl. VB 2 S. 1), keine unerhebliche Läsion ist, erscheint sie nicht als besonders geeignet, psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.3 mit weiterem Hinweis; vgl. diesbezüglich das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 94/05 vom 14. September 2005, in dem das Kriterium verneint wurde bei einem Quetschtrauma an beiden Beinen durch Einklemmen in einem Förderband;