Der Umstand, dass sich der Dumper nach dem Einklemmen des Fusses noch langsam weiterbewegte und der Beschwerdeführer nichts dagegen zu tun vermochte (Beschwerde S. 9 Ziff. 21), reicht angesichts der geschilderten Kasuistik nicht aus, um das Merkmal der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit zu bejahen. So ist der Unfall vom 14. Februar 2006 nicht mit dem zweiterwähnten Fall und schon gar nicht mit dem ersterwähnten Fall vergleichbar. Auch eine unmittelbare Lebensbedrohung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat das erwähnte Kriterium damit zu Recht verneint.