Verneint wurde das Kriterium hingegen etwa bei einem Unfall, bei dem der Versicherte von einem Gabelstapler umgeworfen, sein Bein bis zum Knie überfahren und er von diesem mitgeschleift wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.1). Der Umstand, dass sich der Dumper nach dem Einklemmen des Fusses noch langsam weiterbewegte und der Beschwerdeführer nichts dagegen zu tun vermochte (Beschwerde S. 9 Ziff. 21), reicht angesichts der geschilderten Kasuistik nicht aus, um das Merkmal der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit zu bejahen.