Angesichts dieser detaillierten Schilderung erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen (wobei solche angesichts des Umstands, dass sich der Unfall vor fast 20 Jahren ereignete, auch kaum erfolgsversprechend wären). Das Bundesgericht beurteilte einen vergleichbaren Fall, bei dem sich ein Versicherter am linken Fuss verletzte, als er diesen beim Besteigen eines Trams zwischen Tür und Randstein einklemmte, als mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2023 vom 9. April 2024 E. 9.2.; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 257/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4, wonach ein Unfall, bei dem sich der Versicherte