5. 5.1. Es ist sodann zwischen den Parteien unumstritten, dass der Beschwerdeführer nebst der linksseitigen OSG-Symptomatik auch an psychischen bzw. sich nicht mit einer organisch objektivierbaren Ursache erklärbaren Beschwerden leidet. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Unfall vom 14. Februar 2006 natürlich kausal für diese Beeinträchtigung ist, kann, da diese – -9- wie sich im Folgenden ergibt – jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.2. f.) zum fraglichen Unfall steht, ebenso offenbleiben wie die konkrete Natur der fraglichen Gesundheitsstörung.