Betreffend die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wonach dieser schmerzbedingt ausserstande sei, einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit mit Erfolg nachzugehen, und aufgrund einer schmerzbedingten Beeinträchtigung seiner Sozialverträglichkeit keinesfalls in einem Team arbeiten könne (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb nicht von Relevanz ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).