Medizinische Berichte, die Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weckten, liegen keine vor. Betreffend die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wonach dieser schmerzbedingt ausserstande sei, einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit mit Erfolg nachzugehen, und aufgrund einer schmerzbedingten Beeinträchtigung seiner Sozialverträglichkeit keinesfalls in einem Team arbeiten könne (Beschwerde S. 7 Ziff.