C._____, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis maximal mittelschweren, wechselnd belastenden und vorzugsweise sitzenden Tätigkeit ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen, ohne Zwangshaltungen für die linke untere Extremität und ohne Einwirken von dauerhaften Vibrations- oder axialen Stossbelastungen auf das linke OSG und ohne häufig wiederholtes Besteigen von Leitern oder Treppen zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 141), angesichts der aktenkundigen Befunde am OSG ohne Weiteres nachvollziehbar. Medizinische Berichte, die Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weckten, liegen keine vor.