4.2. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen steht nach Lage der Akten fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gleisbauer aufgrund der linksseitigen OSG-Beschwerden nicht mehr zumutbar ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, ist die Einschätzung von Dr. med.