Der Beschwerdeführer, der in der Einsprache vom 22. Mai 2024 noch selbst ausgeführt hatte, dass die Unfallfolgen nicht mehr weiter heilbar seien (VB 221 S. 2 Ziff. 5), legte in der Beschwerde denn auch nicht dar, welche therapeutischen Massnahmen über den 26. November 2023 noch einen wesentlichen Erfolg hätten erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall somit zu Recht per 26. November 2023 abgeschlossen (Schreiben vom 6. November 2023 in VB 151).