seiner Beurteilung vom 23. Oktober 2023 dann nachvollziehbar aus, dass in der aktuellen Phase von weiteren Behandlungen keine Besserung der unfallbedingten Restbeschwerden zu erwarten sei (VB 141). Medizinische Akten, die auf etwas Gegenteiliges schliessen liessen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer, der in der Einsprache vom 22. Mai 2024 noch selbst ausgeführt hatte, dass die Unfallfolgen nicht mehr weiter heilbar seien (VB 221 S. 2 Ziff. 5), legte in der Beschwerde denn auch nicht dar, welche therapeutischen Massnahmen über den 26. November 2023 noch einen wesentlichen Erfolg hätten erwarten lassen.