19 Abs. 1 UVG; E. 2.5.). Dass am 26. November 2023 – abgesehen von einer zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen noch nicht indizierten OSG-Arthro- dese (vgl. VB 142 S. 1) – noch ein wesentlicher Behandlungserfolg zu erwarten gewesen wäre, erscheint indes aufgrund der medizinischen Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich. So hatten die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte des D._____ Spitals bereits im Bericht vom 3. Juli 2023 ausgeführt, dass die Schmerzen auf geringem Niveau persistierten, das Ziel einer subtalaren Korrektur mit dem operativen Eingriff am linken OSG vom 13. Januar 2023 erreicht worden und eine Verbesserung eingetreten sei.