4. 4.1. Was den Zeitpunkt des Fallabschlusses anbelangt, ist dafür – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 29) – nicht erforderlich, dass hinsichtlich der unfallbedingten Beeinträchtigungen der Endzustand erreicht ist, sondern lediglich, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG;