Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (VB 141). Hinsichtlich des Integritätsschadens hielt Dr. med. C._____ in seiner "Beurteilung des Integritätsschadens" vom 23. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer zeige einen Status nach multiplen Interventionen im Rahmen rezidivierender OSG-Distorsionen links mit daraus resultierenden arthrotischen Veränderungen des linken OSG. Die Integritätseinbusse durch die als schwer zu wertende OSG-Arthrose sei aufgrund der vorliegenden radiologischen Diagnostik auf 25 % zu schätzen (VB 142). -7-